Bürgergemeinde Cham, Einbürgerung

Aus Chamapedia

Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts führt im Kanton Zug bis heute über die Bürgergemeinde. Sie erteilt als erste Instanz das Gemeindebürgerrecht, anschliessend prüfen der Kanton und der Bund das Dossier, bis das Schweizer Bürgerrecht erteilt werden kann. Im Lauf der Jahre haben nebst Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft auch viele in Cham wohnhafte und hier verwurzelte Schweizerinnen und Schweizer das Chamer Gemeindebürgerrecht erworben. In zwei Fällen entschied das Bundesgericht über Bürgerrechtsfragen.


Chronologie

Bürgerrechtsfragen vor 1874 – in der Kompetenz der Einheitsgemeinde

vor 1798 Seit dem frühen 15. Jahrhundert ist Cham eine Vogtei der Stadt Zug. Die in Cham lebenden Menschen sind Untertanen der Stadt Zug. Es gibt kein Chamer Bürgerrecht.

1798 Die Helvetische Republik beseitigt die Untertanengebiete. Eine einheitliche Normierung des Bürgerrechts erfolgt in der Helvetischen Verfassung. Diese sieht nach französischem Vorbild in der neuen Republik ein allgemeines Schweizer Bürgerrecht vor. [1]

1814 Als sich das Ende der französischen Vorherrschaft in Europa abzeichnet, gibt sich der Kanton Zug eine neue Verfassung. Cham nimmt diese Verfassung am 28. August einstimmig an. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts sowie der Niederlassungsbewilligung liegen nun in der Kompetenz der einzelnen Gemeinden. [2]

1817 Im Vorfeld der Schaffung eines interkantonalen Konkordats zur Erteilung von Heimatrechten beschliesst der Zuger Kantonsrat die Verteilung von 59 «Geduldeten», also Menschen ohne Bürgerrecht einer Schweizer Gemeinde, im Verhältnis zur Einwohnerzahl auf die Zuger Gemeinden. [3]

1832 Es erfolgt eine weitere Zuteilung von 93 Personen. Cham werden acht Personen zugewiesen. Der Umgang mit den «Geduldeten» ist repressiv: Die Gemeinden sollen sie zur Arbeit an- und vom Betteln abhalten sowie ihre «moralische Besserung» fördern. Damit sich diese «Klasse Menschen» nicht «zum Nachtheil der Gemeinden oder des gesammten Kantons vermehren könne», ist ihnen die Verheiratung nur mit Bewilligung des Gemeinderats erlaubt; bei Zuwiderhandlung wird der «Verlust des Duldungs- und Aufenthaltsrechts» angedroht. [4]

1841 Der Kantonsrat beschliesst 1840 eine weitere Zuteilung von über zwanzig Heimatlosen. Dies wird im April 1841 umgesetzt. Cham werden zwei Personen zugewiesen. [5]

1850 In der Schweiz leben rund 17'500 Menschen ohne Heimatrecht und etwa 800 vagierende Heimatlose. Am 3. Dezember tritt ein Bundesgesetz in Kraft, dessen Ziel es ist, die Heimatlosen zu integrieren. [6] Mit dem «Heimatlosengesetz» schafft die Schweiz die Grundlage für die formalrechtliche Integration der Heimatlosen. Darauf werden schweizweit rund 30'000 Personen – zum Teil gegen den Widerstand der betroffenen Gemeinden – zwangsweise eingebürgert. [7]

1853 Nach dem Erlass des Bundesgesetzes von 1850 müssen im Kanton Zug die bisher Geduldeten eingebürgert und der «provisorische» Zustand in einen bleibenden «Rechtszustand» überführt werden. 168 betroffene Personen erhalten das Bürgerrecht ihrer Wohngemeinde. Gegen 90 von ihnen haben im Kanton Zug als «Geduldete» schon seit zehn oder zwanzig Jahren in den Gemeinden gelebt. Als Heimatlose gelten auch die Findelkinder. [8]

1861 Am 17. März befindet die Gemeindeversammlung in Cham über die Einbürgerung einer Heimatlosen. [9]


Bürgerrechtsfragen nach 1874 – in der Kompetenz der Bürgergemeinde

1874 Mit der Auflösung der Einheitsgemeinde und der Aufgabenteilung zwischen Bürger- und Einwohnergemeinde ist neu die Bürgergemeinde für Bürgerrechtsfragen zuständig.

1875 In Zug werden 16 Personen ins Kantonsbürgerrecht aufgenommen, davon zwei in Cham. In Cham ist ein umstrittenes Gesuch um Aufnahme ins Bürgerrecht hängig. [10]

1876 Das Bundesgericht spricht am 18. März ein Urteil gegen die Bürgergemeinde Cham. Diese hatte der Frau und dem Sohn des in Frankreich lebenden Balthasar Fähndrich das Chamer Bürgerrecht abgesprochen und muss ihnen dieses nun zugestehen. (vgl. unten «Strittige Bürgerrechtsfragen, die das Bundesgericht beschäftigten») [11]

1882–1886 Die Einbürgerung von Franz Achermann von Buochs NW in Cham führt zu mehreren Bundesgerichtsurteilen und einer Verstimmung zwischen Zug und Nidwalden. (vgl. unten «Strittige Bürgerrechtsfragen, die das Bundesgericht beschäftigten») [12]

1899 An der Kantonsratssitzung am 27. März kommt es zu einer Debatte über die Schaffung eines neuen Einbürgerungsgesetzes im Kanton Zug. Besonders zu reden geben die Aufenthaltsdauer bis zu einer möglichen Einbürgerung und die Gebühren. Die Vorschläge reichen von 4000 Franken bis zur blossen Entrichtung einer Schreibgebühr. Der Chamer Ratsherr Josef Grob (1829–1904) spricht sich gegen eine erleichterte und schnelle Einbürgerung aus, weil man in Cham damit üble Erfahrungen gemacht habe. Vorbedingung für eine Einbürgerung soll ein längerer Wohnsitz sein. [13]

1933–1960 Ab 1933 sind die Dossiers der Einbürgerungen im Archiv der Bürgergemeinde vorhanden und katalogisiert. Sie fallen alle unter den 100 Jahre dauernden Persönlichkeitsschutz. Bis 1960 sind 23 Gesuche verzeichnet, 12 betreffen Einzelpersonen, 11 Ehepaare. [14]

Als grobe Schätzung kann man von etwa 33 Einbürgerungen ausgehen. Pro Jahr gab es demnach etwa 1,2 Einbürgerungen. Bei den meisten handelte es sich um in Cham ansässige Schweizer, etwa vier stammen wohl aus Italien, zwei aus Deutschland, einer aus den Niederlanden und einer aus der Türkei. [15]

1961–1990 Im Archiv der Bürgergemeinde liegen 175 Dossiers. Gut 100 der Dossiers beziehen sich auf ausländische Gesuchstellerinen und Gesuchsteller. Etwa 72 davon betreffen Einzelpersonen, etwa 103 betreffen Ehepaare. So kann man für diesen Zeitraum von grob geschätzt etwa 300 Einbürgerungen ausgehen, etwa 60% der Eingebürgerten stammen aus dem Ausland. Pro Jahr sind wohl in dieser Zeit ca. 10 Personen eingebürgert worden. Die Nationalitäten der eingebürgerten Ausländerinnen und Ausländern spiegeln die Entwicklung der Zuwanderung in die Schweiz in dieser Zeit. [16]

1991–2002 Im Archiv liegen für diese gut 10 Jahre 237 Dossiers, davon ca. 120 Dossiers für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Von den ausländischen Gesuchstellerinnen stammen viele aus Staaten von Ex-Jugoslawien. Ca. 154 der Eingebürgerten sind Einzelpersonen, ca. 83 Ehepaare. In diesen elf Jahren werden ca. 320 Personen in Cham eingebürgert. Pro Jahr haben in dieser Zeit durchschnittlich etwa 29 Personen das Chamer Bürgerrecht erhalten. [17]

2012–2022 In Cham werden insgesamt 710 Personen eingebürgert. Das sind durchschnittlich 71 Einbürgerungen pro Jahr. Im Verhältnis zur Bevölkerungszahl gehört die Gemeinde in der Zentralschweiz damit zu den Spitzenreitern. Pro Jahr führt Cham durchschnittlich 4.2 Einbürgerungen pro 1000 Einwohnerinnen und Einwohner durch. Das bedeutet Rang 17 von insgesamt 161 Zentralschweizer Gemeinden. [18]

Kurzer Abriss zur Entwicklung des Bürgerrechts

Da Cham eine Vogtei der Stadt Zug war, gab es bis 1798 kein Chamer Bürgerrecht. Mit dem Einmarsch der Franzosen und der Etablierung der helvetischen Republik wurde ein allgemeines Schweizer Bürgerrecht eingeführt. [19] Als sich das Ende der französischen Vorherrschaft in Europa abzeichnet, gibt sich der Kanton Zug 1814 eine neue Verfassung. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts sowie der Niederlassungsbewilligung liegen nun in der Kompetenz der einzelnen Gemeinden. [20]

In der Bundesverfassung von 1848 war kein selbstständiges Schweizer Bürgerrecht vorgesehen. Es wurde festgehalten, dass «jeder Kantonsbürger Schweizer Bürger ist» (Bundesverfassung vom 12. September 1848, Artikel 42). Da der Kanton Zug 1814 die Erteilung von Bürgerrechten an die Gemeinden delegiert hatte, wurden die 1874 entstanden Bürgergemeinden zur ersten Instanz bei Einbürgerungen. Der Weg zum Schweizer Bürgerrecht beginnt bei der Bürgergemeinde. Diese gibt das Dossier nach ihrem Entscheid an den Kanton weiter und dieser wiederum an den Bund. Der Bund hat seit 1874 die Oberaufsicht über die Einbürgerungen. [21]

Das Einbürgerungsverfahren

Lange Zeit entschied die Stimmbevölkerung der Bürgergemeinden über die Einbürgerung von Ausländerinen und Ausländern. Die Einbürgerung war ein politischer Akt, der durch Mehrheitsentscheid zustande kam. Er musste nicht begründet werden und konnte gerichtlich nicht angefochten werden. Zwei Entscheide des Bundesgerichtes im Jahr 2003 legten fest, dass ein Einbürgerungsentscheid begründet werden und der Rechtsweg offenstehen müsse. Deshalb wurden Einbürgerung per Volksentscheid an der Bürgergemeindeversammlung erheblich erschwert bzw. verunmöglicht. Seit der Jahrtausendwende wird im Kanton Zug ohne Mitwirkung des Souveräns über Einbürgerungen entschieden. Mit dieser Praxis steht der Beschwerdeweg offen. [22]


Zahlen zu den Einbürgerungen

Es gibt keine öffentlich zugängliche Statistik mit präzisen Zahlen zu den Einbürgerungen in Cham. Die Dossiers im Bürgerarchiv sind für 100 Jahre geschützt. Aufgrund der im Katalog des Archivs der Bürgergemeinde vorhandenen Dossiers zu den Einbürgerungen lassen sich jedoch grobe Schätzungen machen.

1933-1960 1961-1990 1991-2002 2012-2022 [23]
angenäherte Zahl der Einbürgerungen etwa 33 etwa 300 etwa 320 710
angenäherte Zahl der Einbürgerungen pro Jahr etwa 1.2 etwa 10 etwa 29 71

Herkunft der zwischen 2012 und 2022 eingebürgerten ausländischen Personen: Graphik Einbürgerungen Cham 2012-2022 .png

Quelle: Luzerner Zeitung, 06.05.2022


Einbürgerungstaxen

Vor 1914 bezahlten ausländische Familien 1500 Franken, nach dem ersten Weltkrieg 3000 Franken später bis 4000 Franken. Anlässlich einer Einbürgerung von 1940 hält Bürgerschreiber Josef Hausheer (1873–1957) fest: «Immer war der Bürgerrat der Meinung, dass nicht die Höhe des bezahlten Preises, sondern die Gesinnung und Qualität der aufzunehmenden Person massgebend sein sollten und dass einer der Einbürgerung würdigen Person nicht in Form einer übersetzten Einbürgerungstaxe die Existenzmittel abgenommen werden sollten».[24]

2009 trat eine Änderung: Neu werden nur noch kostendeckende Gebühren erhoben: Familien bezahlen eine Taxe von 2400 Franken, vollährige Einzelperonen 2000 Franken, minderjährige Einzelpersonen 1600 Franken, Jugendliche der zweiten Generation 1200 Franken. [25] Früher galten Taxen bis zu 10 000 Franken.


Strittige Bürgerrechtsfragen, die das Bundesgericht beschäftigten

1876: Balthasar, Pierette und Franz Vinzenz Fähndrich

Balthasar Fähndrich, am 18. April 1819 in Cham geboren und Chamer Bürger, lebte seit 30 Jahren in Frankreich und heiratete 1854 in Lyon F Claudine Pierrette Girard. Die Ehe wurde nach der französischen Gesetzgebung als Zivilehe gültig abgeschlossen. Am 25. Januar 1855 wurde der Sohn Franz Vincenz Fähndrich in Chambery F geboren, wo die Familie wohnte. Um 1875 befand sich Franz Vincenz in der Schweiz; er wurde in Cham zum Militärdienst berufen und absovierte in Luzern einen Rekrutenkurs. Die Bürgergemeinde Cham weigerte sich, ihn als Bürger anzuerkennen und ihm die nötigen Papiere auszuhändigen zur Niederlassung in Zürich. Deshalb wandte sich Fähndrich durch Vermittlung des Bundesrates an das Bundesgericht und verlangte Anerkennung seines Bürgerrechtes in Cham. Sein Vater unterstützte dieses Begehren und verlangte, dass seine in Lyon abgeschlossene Ehe als rechtmässig anerkannt werde.

Der Zuger Regierungsrat verlangte nach Gesprächen mit dem Chamer Bürgerrat eine Abweisung des Rekurses. Balthasar Fähndrich sei zwar Bürger von Cham, bei seiner Verehelichung in Frankreich sei eine Heiratsbewilligung von der Heimatgemeinde weder verlangt noch erteilt worden, die Ehe sei am Heimatort des Bräutigams nicht verkündet worden. Nach Zuger Rechtspraxis sei für eine Eheschliessung eine Einwilligung der Heimatbehörde notwendig. Ehen, welche ohne Placet der Heimatgemeinde abgeschlossen werden, würden deshalb nicht anerkannt. Der Zuger Regierungsrat argumentiert, dass Art. 54 der neuen Bundesverfassung von 1874, wonach die in einem Kanton oder im Ausland nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden soll, nicht zutreffe, weil die Ehe von Balthasar Fähndrich 1854, also vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung abgeschlossen worden sei. Der Bürgerrat Cham sei bereit gewesen, Franz Vincenz Fähndrich gegen Entrichtung von 200 Franken als Bürger anzuerkennen, jedoch nur ihn und keinesfalls auch dessen Mutter.

Das Bundesgericht heisst den Rekurs von Franz Vinzenz Fähndrich gut. Die von Balthasar Fähndrich in Frankreich geschlossene Ehe sei nach der dort geltenden Gesetzgebung gültig. Deshalb müsse sie auch im Gebiet der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden und die Frau erwerbe durch Heirat das Heimatrecht des Mannes, welches daher auch den Kindern nicht versagt werden könne. Das Argument, dass die Ehe vor Inkrafttreten des Artikels 54 geschlossen worden sei, entkräftet das Bundesgericht mit einem früheren gleich gelagerten Fall. [26]

Franz Vinzenz Fähndrich verlässt die Schweiz später wieder und zieht nach St. Petersburg. Dort stirbt er 1885 mit 30 Jahren. Die Bürgergemeinde Cham wird wegen seines Nachlasses informiert. [27]


1882: Franz Achermann

Franz Achermann, gebürtig von Buochs NW, erwarb 1880 durch seinen Vogt, während er in der Heimatgemeinde unter Vormundschaft stand, das Bürgerrecht von Cham und des Kantons Zug. Sein Gesuch um Entlassung aus dem nidwaldischen Landrecht wurde vom Nidwaldner Regierungsrat verweigert. Der Bürgerrat von Cham rekurrierte beim Bundesgericht. Dieser wird am 24. Februar abgewiesen, die Beschwerde als eine «muthwillige» bezeichnet und der Bürgerrat von Cham wird zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr von 25 Franken verurteilt, «um so mehr als derselbe sich offenbar in dieser Sache zur Wahrnehmung privater Interessen mindestens zweifelhafter Art herbeigelassen» habe. Ausserdem hat der Bürgerrat von Cham 18 Franken für Ausfertigung des Urteiles zu bezahlen. [28]

Achermann zieht trotzdem nach Cham und verlangt, von der Steuerpflicht in Nidwalden entbunden zu werden. Er klagt seinerseits vor Bundesgericht und bekommt diesmal recht. Begründet wird der Entscheid, dass eine Doppelbesteuerung rechtswidrig sei und das Wohnsitzprinzip gelte, auch wenn jemand unter Vormundschaft stehe. [29]

Nidwalden stellte mehrere Gesuche, dass Achermann ausgewiesen und in sein Heimatgemeinde überstellt werde. Die Nidwaldner vermuteten, dass man in Cham und in Zug auf Achermann Erbe schielte. Als Achermann im Kanton Zug nach seinem Tod Schulden hinterliess, wollte die Bürgergemeinde Cham diese mit dem noch in Buochs liegenden Vermögen von Achermann decken. Nidwalden verweigerte die Herausgabe. Erneut musste das Bundesgericht ein Urteil sprechen, diesmal zu Gunsten Nidwaldens.

Der Journalist der Nidwaldner Zeitung fällt ein hartes Urteil: «Der Bürgerrath von Cham hat in dieser ganzen Angelegenheit einen Eifer entwickelt, der einer bessern Sache würdig gewesen wäre. Ueberhaupt, es haben im Kanton Zug seit Jahren in Folge eines allzufreien Testirgesetzes (= Gesetz über Erbschaften/Testamente) Einbürgerungen stattgefunden, wodurch den Nachbarkantonen große Vermögen und bedeutende Steuerkraft verloren gingen und zwar auf eine Weise, die nicht zu rechtfertigen ist. So wurde einem hiesigen Angehörigen (gemeint ist Franz Achermann), der jährlich über 200 Fr. Armensteuer zu entrichten hatte, gegen Bezahlung einer minimen Einkaufssumme und einer jährlichen Steuer von 20 Fr. in einer Zuger Gemeinde das Bürgerrecht ertheilt. Dergleichen Fälle könnten viele aufgezählt werden.» [30]

→ zum Artikel Bürgergemeinde, Überblick


Einzelnachweise

  1. Schweizer, Rainer J. / Müller, Christina, «Bürgerrecht», in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 11.01.2021. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008969/2021-01-11/ [Stand: 25.04.2024]
  2. Wolf, Otto et al., Geschichte von Cham, Bd. 1, Cham 1958, S. 326
  3. Meier, Thomas et al., Fürsorgen, Vorsorgen, Versorgen. Soziale Fürsorge im Kanton Zug von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis in die Gegenwart, Zürich 2022, S. 76
  4. Vgl. Anmerkung 3 (Meier et al.), S. 76
  5. Vgl. Anmerkung 3 (Meier et al.), S. 76
  6. Staatsarchiv Graubünden, QR 1/3a, Einbürgerungen von 1801 bis 1960 nach Personen, Gemeinden und Jahren. Bearb. und mit einer Einführung hrsg. von Rudolf Jenny. Chur 1965, S. 48
  7. Wolfensberger, Rolf, «Heimatlose», in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 05.12.2007. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016093/2007-12-05/ [Stand: 23.02.2024]
  8. Vgl. Anmerkung 3 (Meier et al.), S. 76
  9. Neue Zuger Zeitung, 16.03.1861
  10. Zuger Volksblatt, 22.11.1876
  11. Zuger Volksblatt, 22.01.1876. Neue Zürcher Zeitung, 28.03.1876
  12. Nidwaldner Volksblatt, 25.03.1882, 24.04.1886
  13. Zuger Nachrichten, 08.04.1899; Die «üble Erfahrung» könnte sich auf den Fall Franz Achermann beziehen. (vgl. «Strittige Bürgerrechtsfragen, die das Bundesgericht beschäftigten»)
  14. Kinder sind nicht verzeichnet. Möglicherweise haben sie durch den Erwerb der Eltern das Chamer Bürgerrecht automatisch erhalten.
  15. Bürgerarchiv Cham, A 2, Bürgerrechte
  16. Bürgerarchiv Cham, A 2, Bürgerrechte
  17. Bürgerarchiv Cham, A 2, Bürgerrechte. Das Bürgerarchiv wurde 2003 durch den Zuger Historiker Thomas Glauser erschlossen. Im Katalog sind die Bürgerrechtsentscheide bis 2002 verzeichnet
  18. Luzerner Zeitung, 06.05.2022
  19. Schweizer, Rainer J. / Müller, Christina, «Bürgerrecht», in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 11.01.2021. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008969/2021-01-11/ [Stand: 25.04.2024]
  20. Vgl. Anmerkung 2 (Wolf et al.), S. 326
  21. Schweizer, Rainer J. / Müller, Christina, «Bürgerrecht», in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 11.01.2021. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008969/2021-01-11/ [Stand: 25.04.2024]
  22. Schweizer, Rainer J. / Müller, Christina, «Bürgerrecht», in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 11.01.2021. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008969/2021-01-11/ [Stand: 25.04.2024]
  23. Luzerner Zeitung, 06.05.2022
  24. Anton Scherer, Die Bürgergemeinde, in: Gruber Eugen (Hrsg.), Geschichte von Cham, Band 2, 1962, S. 51
  25. Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde Cham, 13. Dezember 2011
  26. Bürgerarchiv Cham, A 2/214, Rechtsstreit zwischen Vinzenz Fähndrich und der Bürgergemeinde Cham betreffend Anerkennung des Bürgerrechts. Staatsarchiv Zug, F 1.30.267, Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde von Balthasar Franz Fähndrich von Cham betreffend Eheanerkennung. Neue Zürcher Zeitung, 28.03.1876
  27. Staatsarchiv Zug, F 1.39.132, Nachlass von Franz Vinzenz Fähndrich von Cham in St. Petersburg. Übermittlung einer Zuschrift der Bundeskanzlei vom 29. Januar und eines Schreibens der schweizerischen Gesandtschaft in Paris vom 30. Januar an den Bürgerrat Cham
  28. Nidwaldner Volksblatt, 25.03.1882
  29. Der Bund, 27.12.1884. Staatsarchiv Zug, F 1.38.227, Gesuch von Franz Achermann von Buochs, Neubürger in Cham, um Anerkennung des Verzichts auf das Gemeinde- und Armenbürgerrecht in Buochs und das Kantonsbürgerecht von Nidwalden
  30. Nidwaldner Volksblatt, 24.04.1886